Verhaltensvereinbarung

Aus der Hausordnung:

„Verstöße gegen diese Grundregeln erfordern realistische Konsequenzen, die in Form von Verhaltensvereinbarungen in Zusammenarbeit mit den Schulpartnern zu erarbeiten und vom SGA zu beschließen sind.“ 

Verunreinigungen

  • Bei Beseitigung von groben Verunreinigungen während des Unterrichts können die Schüler/innen zur Herstellung einer für den Unterricht dienlichen Ordnung außerhalb der normalen Unterrichtszeit zum Nachholen der versäumten Unterrichtszeit herangezogen werden.
  • Unterstufe: Eltern müssen informiert werden.
  • Bei grober Verunreinigung werden die Verursacher zur Behebung derselben außerhalb der Unterrichtszeit herangezogen - unter Aufsicht des Reinigungspersonal oder der Lehrer/innen. 

Beschädigungen

  • Bei mutwilligen Beschädigungen (Vandalismus) hat der Verursacher die Kosten für die Behebung der Schäden zu übernehmen. Mitwisser, die solche Delikte nicht melden, werden zur Verantwortung gezogen (§47 SchUG), haften aber nicht für den Schaden.
  • Bei Klassenvandalismus können – vor allem bei nicht erfolgter „Wiedergutmachung“ Schulveranstaltungen gestrichen werden. 

Unpünktlichkeit

  • Bei häufiger Unpünktlichkeit wird der Schüler/die Schülerin zum Nachholen dieser versäumten Zeit mit einem Arbeitsauftrag verpflichtet.Unterstufe: Information der Eltern durch KV    

Häufiges Fehlen - „Schwänzen“

  • Lässt sich wegen der häufigen Fehlstunden keine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe treffen, sind Feststellungsprüfungen durchzuführen (SchUG, § 20, Abs 2). Außerdem wird  als Verhaltensnote „wenig zufriedenstellend“  beantragt.
  • Die versäumte Unterrichtszeit ist nachzuholen. Arbeitsaufträge werden erteilt.

Verhalten im Unterricht

  • Schüler/innen, die durch ungehöriges Benehmen den Unterricht „zerstören“, werden der Klasse verwiesen. Der Lehrer/Die Lehrerin erteilt einen Arbeitsauftrag, der sich aus dem Unterricht ergibt. Die Schüler/innen melden sich in der Direktion bzw. im Sekretariat und beschäftigen sich mit ihrem Fehlverhalten.
  • Der Arbeitsauftrag wird von der Lehrkraft eingefordert. Bei wiederholtem Fehlverhalten werden die Eltern verständigt. 

Mobiltelefon

  • Während des Unterrichts sind die Mobiltelefone ausgeschaltet und können vor Schularbeiten und Tests eingesammelt werden.

Für Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klassen:

  • Der Gebrauch von Handys ist im Unterricht verboten (ausgenommen unterrichtliche Zwecke und von der Lehrkraft  erlaubt).
  • In der Unterstufe ist die Benutzung von Handys im Schulhaus verboten, sie werden bereits vor Unterrichtsbeginn (sobald man das Schulhaus betritt) im Spind verwahrt und ausgeschaltet.
  • Mobiltelefone können mit Erlaubnis der Lehrkraft für wichtige Anrufe genutzt werden oder im Unterricht eingesetzt werden.  

Abnehmen des Mobiltelefons:

  • Bei Verstößen gegen die Regelungen für Mobiltelefone wird dieses von Lehrpersonen abgenommen.
  • Es wird  bis zum Ende des Vormittagsunterrichts in der Direktion (bei Abwesenheit der Direktorin – im Sekretariat) verwahrt.
  • Bei wiederholten Verstößen findet ein Elterngespräch statt.
    Verständigung der Erziehungsberechtigten und Aushändigen des Handys an die Erziehungsberechtigten
  • Verhaltensnote 

 

Wir erwarten von unseren Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes äußeres Erscheinungsbild (keine Jogginghosen, keine bauchfreien Tops, saubere Kleidung) 

Mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Hausordnung (bzw. der Verhaltensvereinbarungen)nach dem Schulunterrichtsgesetz: 

  • Aufforderung
  • Ermahnung
  • Benachrichtigung der Eltern
  • Gespräch im Beisein der Erziehungsberechtigten
  • Verwarnung (Frühwarnung)
  • Nachträgliche Erfüllung versäumter Pflichten (Lernaufträge, Hausübungen, Reinigungsarbeiten nach Unterrichtsschluss oder in der Pause…)
  • Schadensersatz
  • Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen
  • Versetzung in die Parallelklasse
  • Disziplinarkonferenz mit Androhung des Ausschlussantrags oder
  • Ausschlussantrag 

Mag. Sylvia Bäck,
Vorsitzende des SGA 
Mai 2023